DSGVO — Datenschutz-Grundverordnung
EU-Verordnung zum Datenschutz, seit Mai 2018 anwendbar.
EU-Verordnung zum Datenschutz, seit Mai 2018 anwendbar.
Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung 2016/679) regelt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in der gesamten EU die Verarbeitung personenbezogener Daten. Für Arztpraxen besonders relevant sind: Art. 5 (Grundsätze wie Zweckbindung, Datenminimierung), Art. 6 und 9 (Rechtsgrundlagen, insbesondere für Gesundheitsdaten als besondere Kategorie), Art. 13/14 (Informationspflichten), Art. 15-21 (Betroffenenrechte), Art. 28 (Auftragsverarbeitung), Art. 32 (Sicherheit), Art. 33 (Meldung von Datenpannen), Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung). Begleitend gilt das BDSG. Die Aufsicht liegt bei den Landesdatenschutzbeauftragten. Bußgelder reichen bis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Praxen mit mehr als 20 Beschäftigten brauchen einen Datenschutzbeauftragten, kleinere Praxen oft auch — bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist ein DSB praktisch immer empfehlenswert. Die DSGVO steht neben § 203 StGB; beide gelten parallel.
Praxen müssen technisch und organisatorisch sichere Verarbeitung gewährleisten — Verschlüsselung, Zugriffskonzept, Backups, Mitarbeiter-Schulung, Zutrittskontrolle. Cloud-Dienste mit US-Konzern-Sitz sind grundsätzlich kritisch zu prüfen, weil Drittlandtransfer und Cloud Act zusätzliche Pflichten auslösen. Ein aktuelles Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO ist Pflicht; ohne fällt jede Aufsichtsprüfung sofort negativ aus. Datenpannen müssen innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden — eine interne Notfall-Routine sollte das vorsehen. Patienten-Informationen nach Art. 13 (Aushang oder Merkblatt) sind Standard, werden aber häufig vergessen oder veralten. Bei KI-Einsatz lohnt eine kurze schriftliche Datenschutz-Folgenabschätzung — sie ist bei umfangreicher Verarbeitung Pflicht.
Hinweis: Dieser Lexikon-Eintrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall.
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