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§ 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen

Strafbarkeit der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.

Hintergrund und Definition

§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse, die einem Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder bestimmten weiteren Berufsgruppen anvertraut sind, unter Strafe. Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in besonders schweren Fällen bis zu zwei Jahren. Der Schutzbereich umfasst alles, was nicht offenkundig ist — auch die schlichte Tatsache, dass eine Person Patient einer bestimmten Praxis ist. 2017 wurde Absatz 3 erweitert: Externe Dienstleister (IT, Abrechnung, KI) können einbezogen werden, wenn sie nach den Erfordernissen der Berufsausübung mitwirken und auf Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch fahrlässige Offenbarung — etwa durch unsichere Software-Architektur, offen liegende Bildschirme oder unverschlüsselte E-Mails — kann erfasst sein. Die Norm steht eng neben der DSGVO, ist aber strafrechtlich und damit persönlich gegen den Arzt gerichtet. Sie gilt unabhängig davon, ob der Patient einen Schaden erleidet.

Was das für die Praxis bedeutet

Wer Patientendaten an einen Cloud-Dienstleister gibt, muss sicherstellen, dass dieser sie nicht im Klartext verarbeitet oder einsehen kann — sonst droht ein Schweigepflicht-Bruch durch die Architektur. Die Verpflichtung externer Mitarbeiter auf Verschwiegenheit ist Pflicht, nicht Empfehlung; sie sollte schriftlich dokumentiert sein. Praxen sollten Bildschirme, Drucker und Scanner so platzieren, dass sie für Dritte nicht einsehbar sind. Auch Telefonate im Wartezimmer, lautes Diktieren auf dem Flur oder offen liegende Karteikarten sind klassische § 203-Risiken. Wer KI einsetzt, sollte schriftlich klären, ob und wie der Anbieter Daten verarbeitet, speichert oder zu Trainingszwecken nutzt. Lokale Verarbeitung reduziert das Risiko, weil keine Offenbarung an Dritte erfolgt.

Beispiele aus dem Praxisalltag

Typische Stolperfallen

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Hinweise

Hinweis: Dieser Lexikon-Eintrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall.

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