Ärztliche Schweigepflicht
Berufs- und strafrechtliche Pflicht des Arztes, anvertraute Geheimnisse nicht zu offenbaren.
Berufs- und strafrechtliche Pflicht des Arztes, anvertraute Geheimnisse nicht zu offenbaren.
Die ärztliche Schweigepflicht hat Wurzeln im Hippokratischen Eid und ist heute mehrfach geregelt: berufsrechtlich in der Berufsordnung der Landesärztekammern, strafrechtlich in § 203 StGB, zivilrechtlich aus dem Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) und datenschutzrechtlich über DSGVO und Landeskrankenhausgesetze. Sie umfasst alle Patientendaten — Name, Diagnose, Verlauf, sogar die bloße Tatsache der Behandlung. Auch nach dem Tod des Patienten und nach Praxisaufgabe gilt sie weiter. Ein Bruch zieht straf-, berufs- und zivilrechtliche Folgen nach sich; berufsgerichtliche Maßnahmen reichen bis zur Approbationsentziehung. Entbindung ist nur durch ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder durch Gesetz möglich (z. B. Meldepflicht nach IfSG). Bei Mitwirkung externer Dienstleister (IT, Abrechnung, KI) verlangt § 203 Abs. 3 StGB eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die Schweigepflicht ist eines der ältesten und am strengsten geschützten Rechtsgüter im Gesundheitswesen.
Bei der Auswahl von Praxis-Software muss sichergestellt sein, dass externe Dienstleister keinen Klartext-Zugriff auf Patientendaten haben — sonst ist die Schweigepflicht durch die Architektur kompromittiert. Im Alltag entstehen Risiken durch offene Bildschirme, laute Telefonate, unverschlüsselte E-Mails, gemeinsam genutzte Drucker und unklare Vollmachten von Angehörigen. Auskunft an Familie, Arbeitgeber oder Versicherer braucht eine schriftliche Schweigepflichtentbindung — eine telefonische "Vollmacht" reicht nicht. Mitarbeitende sollten jährlich auf Verschwiegenheit verpflichtet und geschult werden, am besten dokumentiert. Bei Praxisbesichtigungen, Handwerkern und Reinigung ist die Verpflichtung der Helfer zur Verschwiegenheit Pflicht. Lokale KI-Verarbeitung ist gegenüber Cloud-Lösungen oft die einfachere Lösung, weil keine Offenbarung gegenüber Dritten entsteht.
Hinweis: Dieser Lexikon-Eintrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall.
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