Berufshaftpflicht-Versicherung
Pflicht-Versicherung für Vertragsärzte gegen Schadensersatzansprüche aus der Behandlung.
Pflicht-Versicherung für Vertragsärzte gegen Schadensersatzansprüche aus der Behandlung.
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche aus der ärztlichen Behandlung — Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Für Vertragsärzte ist sie nach der Bundesärzteordnung und den Berufsordnungen der Landesärztekammern verpflichtend; ohne Nachweis ruht die Approbation faktisch. Die Mindestdeckungssummen werden von den Kammern festgelegt und variieren nach Fachgebiet und Tätigkeit (operativ, interventionell, konservativ). Typische Deckungssummen liegen bei 3 bis 10 Mio. Euro pauschal, mit Höherdeckung bei OP-Fächern. Mitversichert sind in der Regel angestellte Ärzte, MFA und studentische Hilfskräfte im Rahmen der Praxistätigkeit. KI-Einsatz, Telemedizin und IGeL-Leistungen müssen oft separat angezeigt oder eingeschlossen werden. Die Police läuft im Schadenfall mit dem behandelnden Arzt mit, nicht mit der Praxis als juristischer Einheit. Bei Praxisaufgabe ist eine Nachhaftungs-Erweiterung sinnvoll.
Vor KI-Einsatz Versicherer schriftlich fragen, ob die Police KI-gestützte Doku abdeckt — eine kurze E-Mail-Anfrage reicht meist. Saubere Architektur (lokale Verarbeitung, Vier-Augen-Prinzip, dokumentierte Freigabeprozesse) reduziert das Haftungsrisiko und macht die Versicherer kooperativer. Bei jeder Erweiterung des Leistungsspektrums (neue OP, neue Geräte, IGeL, Telemedizin) sollte die Police überprüft werden. Die Schadenfreiheit über mehrere Jahre senkt die Prämie spürbar; ein gemeldeter Schaden bleibt mehrere Jahre prämienwirksam. Dokumentation ist im Schadenfall der wichtigste Schutz: lückenlose Aufklärung, Befund, Verlauf und Therapieentscheidung. Eine Schaden-Hotline und ein Anwalt für Medizinrecht in Reichweite gehören zur Praxisvorsorge.
Hinweis: Dieser Lexikon-Eintrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall.
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